Nach internationalem Seerecht (SOLAS von 1974 und Internationales Übereinkommen von 1979 zur Seenotrettung) und seemännischer Tradition ist jeder Schiffsführer auf hoher See innerhalb seiner Möglichkeiten verpflichtet, unabhängig von Nationalität, Status und Umständen, in welchen sich die Hilfesuchenden befinden, bei Seenot unverzüglich Hilfe zu leisten, wenn er über eine konkrete Notsituation informiert wird. Staaten haben nach SAR-Konvention von 1979 bei Seenot ebenfalls Hilfe zu leisten und die Hilfesuchenden medizinisch zu versorgen und schnell an einen sicheren Ort zu bringen. Dabei koordinieren die staatlichen Seenotleitstellen (Maritime Rescue Coordination Centers) die Rettungsmaßnahmen.
Für Schutzsuchende gelten zusätzlich die in diversen Konventionen enthaltenen Refoulement-Verbote (Der Grundsatz der Nichtzurückweisung, auch Nichtzurückweisungsprinzip oder (aus dem Französischen non-refoulement) Non-refoulement-Gebot oder Refoulement-Verbot genannt, ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, der die Rückführung von Personen in Staaten untersagt, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Es ist als Grundprinzip des humanitären Umgangs mit Flüchtlingen als Völkergewohnheitsrecht anerkannt. „Der Grundsatz ist in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 verankert“, „Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention verbietet ebenfalls die Zurückweisung“) zu beachten, nach denen nicht an einen unsicheren Ort zurückgeführt werden darf.